Satzung

Im folgenden steht die Satzung des AGV1988 Schwäbisch Gmünd.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Altersgenossenverein 1988 Schwäbisch Gmünd“ und hat seinen Sitz
in Schwäbisch Gmünd. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Altersgenossenverein (AGV) 1988 bezweckt den gesellschaftlichen Zusammenschluss der
Angehörigen des Geburtsjahrgangs 1988 mittels gemeinsam durchgeführter Veranstaltungen, sowie die
Pflege des Kontaktes zu den AGV`s anderer Jahrgänge. Wesentlicher Zweck ist die Durchführung der alle
10 Jahre stattfindenden Jahrgangsfeste, beginnend im Jahre 2028 mit dem 40er Fest, um somit dem
Zwecke der Brauchtumspflege zu dienen sowie die seit 1863 bestehende Tradition der Jahrgangsfeste in
Schwäbisch Gmünd fortzuführen.

§ 3 Mitgliedschaft des Vereins
Der Verein ist Mitglied im Dachverband der Altersgenossenvereine Schwäbisch Gmünd, sofern er den jährlich zu entrichtenden Beitrag gegenüber dem Dachverband begleicht.

§ 4 Mitgliedschaft und Aufnahme in den Verein
Mitglied kann jeder werden, der im Jahre 1988 geboren ist und sich der Tradition der Schwäbisch
Gmünder Altersgenossenvereine verbunden fühlt. Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes
entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit (s. §9). Vor Aufnahme in den Verein ist eine
Beitrittserklärung mit handschriftlicher Unterschrift des Unterzeichnenden dem Kassier zu übergeben.
Hiermit erklärt sich der Unterzeichner mit der Satzung und Zahlung des Mitglieds-, Investitions- und Festzuschussbeitrags einverstanden. Die Mitgliedschaft im Verein wird beendet:
● durch den Austritt des Mitgliedes
● durch Ausschluss des Mitgliedes
● durch Ableben des Mitgliedes
● durch Auflösung des Vereins
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum 31.12. eines jeden Geschäftsjahres möglich. Die
Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein und spätestens bis zum 30.09. eines jeden
Geschäftsjahres dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zugehen. Bei Nichteinhaltung dieses
Termins wird der Austritt erst mit Ablauf des nachfolgenden Geschäftsjahres wirksam.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann bei der Mitgliederhauptversammlung (MHV) mit 2/3 Mehrheit der
anwesenden Mitglieder ausgesprochen werden, wenn:
● ein Mitglied mit der Zahlung des Beitrages länger als 12 Monate im Rückstand ist,
● das Verhalten eines Mitgliedes die Interessen oder den Fortbestand des Vereins schädigt oder
gefährdet.
Der Ausschluss ist dem Mitglied vom Vorsitzenden durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Mit
dem Ausscheiden verliert das Mitglied jegliche Ansprüche gegenüber dem Verein. Hiervon unberührt
bleibt das Recht des Vereins, ausstehende Beiträge einzufordern.

§ 5 Beiträge
Die Höhe des Beitrages wird von der MHV nach Bedarf durch einfache Mehrheit der anwesenden
Mitglieder festgesetzt. Ab dem Geschäftsjahr 2022 beträgt der Jahresbeitrag 100,00 Euro.
Der Einzug des Jahresbeitrages ab 2022 wird halbjährig getätigt. Die erste Buchung wird spätestens zum 31.03 und die zweite Buchung spätestens zum 30.09 getätigt.
Mindestens 75% des jeweiligen Jahresbeitrages sind zur Deckung der Jahrgangsfeste zu verwenden.
Der Rest kann zur allgemeinen Vereinsverwaltung (Porto, Zeitungsannoncen usw.), sowie für sonstige Vereinszwecke verwendet werden. Darüber hinaus können Zuschüsse für Veranstaltungen von der Vorstandschaft festgelegt werden.

§ 5.1 Investitionsbeitrag
Jedes Mitglied verpflichten sich zu einem jährlichen Investitionsbeitrag gegenüber des AGV1988.
Die Höhe des Investitionsbeitrags beläuft sich jährlich auf 50€ respektive 100€ pro Mitglied. Dieser Investitionsbeitrag kann auch entsprechend über einen Arbeitsdienst (Stadtfest, etc.) abgegolten werden.
Die Arbeitsdienste können auch bei Krankheit oder Ausfall von einer entsendeten Person des jeweiligen AGV1988 Mitglieds abgegolten werden.
Die Höhe des Investitionsbeitrags bezieht sich auf die Menge, in dem der AGV1988 voraussichtlich an Veranstaltungen teilnimmt. Eine geplante Veranstaltung entspricht 50€, maximal jedoch werden nur 2 Veranstaltungen pro Jahr verpflichtend sein.
Der Investitionsbeitrag wird erst nach Ablauf des Geschäftsjahres, spätestens jedoch zum ersten Einzugstermin des Mitgliederbeitrags fällig und automatisch mit einbezogen.

§5.2 Einmalige Sonderleistungen (Festzuschuss Jahrgangsfeste)
Um die Kosten der Jahrgangsfeste abzusichern, kann die Vorstandschaft einen Jährlichen Festzuschuss veranschlagen. Dieser Festzuschuss-Betrag wird, nach Überprüfung der vorhandenen Geldmittel sowie Abschätzung der anfallenden Kosten für die Jahrgangsfeste, von der Vorstandschaft erhoben.
Dieser Betrag muss entsprechend in der Mitgliederhauptversammlung angekündigt werden, in dem Jahr, in dem der zu bezahlende Betrag eingezogen wird. Die generelle Höhe, sofern nicht anders beschlossen, beläuft sich auf aktuell 50€ respektive 100€.

§5.3. Ausnahmenfall Investitionsbeitrag und Sonderleistungen
Im jeweiligen Geschäftsjahr kann nur eine der beiden Paragraphen beansprucht werden. Dies wird die Vorstandschaft entsprechend in der Mitgliederhauptversammlung zum jeweiligen Geschäftsjahr mitteilen.
Die Vorstandschaft kann entsprechend beide Paragraphen pro Geschäftsjahr aussetzen, sollte es triftige Gründe hierzu geben.

§ 5.4 Beitragsnachzahlung
Beiträge von Mitgliedern, die später dem Verein beitreten, werden wie folgt erhoben:
Die Anzahl der Jahre seit 2018 bzw. dem letzten Jahrgangsfest werden dem Eintrittsjahr hinzugezählt.
Diese Zahl wird mit dem aktuellen Jahresbeitrag multipliziert. Die Beitragsnachzahlung kann im entsprechenden Eintrittsjahr auf zwei Zahlungen umgeändert werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch die rechtzeitige Mitteilung an den Kassier sowie der Vorstandschaft.
Beitragsnachzahlungen, welche im Jahr eines Jahrgangsfest fällig sind, sind sofort in voller Höhe zu begleichen

§ 5.5 Beitragsrückerstattung
Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden oder ausgeschlossen werden, haben keinen Anspruch auf
Rückerstattung der entrichteten Beiträge oder aus dem Vereinsvermögen.

§ 5.6 Rückbuchung eingezogener Beiträge
Die anfallenden Kosten einer Rücklastschrift gehen grundsätzlich zu Lasten des Mitglieds, sofern die
Abbuchung ordentlich erfolgte.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht an der Mitgliederhauptversammlung (MHV) teilzunehmen. Sie können
zur MHV schriftlich Anträge jeglicher Art stellen und abstimmen. Ferner können sie an Veranstaltungen
des Vereins teilnehmen. Sie dürfen in der Eigenschaft als Mitglieder keine Gewinnanteile oder sonstige
Zuwendungen erhalten, mit Ausnahme der tatsächlichen Auslagen im Rahmen der Vereinsführung.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
● die Beiträge innerhalb des Fälligkeitszeitraums zu entrichten
● die satzungsgemäßen Pflichten zu erfüllen
● sich für die Förderung der Interessen des Vereins sowie der Brauchtumspflege einzusetzen.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
● die Mitgliederhauptversammlung (s. § 8)
● die Vorstandschaft (s. § 9)
Die Organe beschließen – soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist – mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder.

§ 8 Die Mitgliederhauptversammlung (MHV)
Die MHV findet einmal jährlich statt. Die Mitglieder sollten mindestens 4 Wochen vorher schriftlich mit
Angaben über die Tagesordnung eingeladen werden. Anträge der Mitglieder an die MHV müssen
mindestens 2 Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich an den Vorsitzenden gerichtet werden.
In dringenden Fällen kann der Vorsitzende eine außerordentliche MHV einberufen. Er muss dies
innerhalb von 4 Wochen tun, wenn mindestens 25% der eingetragenen Mitglieder unter Angabe von
Gründen dies schriftlich beim Vorsitzenden beantragen.
Die MHV leitet der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Sie ist in jedem Fall durch die Zahl
der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Der MHV obliegen folgende Aufgaben:
● Entgegennahme und Genehmigung der Geschäfts-, Rechnungs- und Revisionsberichte von
Vorstandschaft, Kassier und Kassenprüfer
● Entlastung der Vorstandschaft und des Kassier
● Änderung der Satzung, falls erforderlich
● Bestimmung des Wahlleiters/Wahlausschusses
● Wahl der Vorstandschaft und der Kassenprüfer
● Wahl des jeweiligen Festausschusses für die Jahrgangsfeste
● Festlegung der Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrages
● Beschlussfassung über die Erhebung einer eventuellen Umlage für das Jahrgangsfest (s. §5.2)
● Auflösung des Vereins und grundsätzlicher Beschluss über die Verwendung des
Vereinsvermögens

§ 9 Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Kassier, dem Schriftführer,
einem Medien- und Eventmanager, drei Beisitzern, sowie deren Vertreter falls nötig.
Der Vorsitzende leitet sämtliche Sitzungen und Versammlungen. Ihn vertritt der stellvertretende
Vorsitzende.
Die Wahl der Vorstandschaft wird von einem durch die MHV zu bestimmendem Wahlleiter/
Wahlausschuss durchgeführt. Generell werden alle Wahlen offen abgehalten. Wenn jedoch mindestens ein Teilnehmer vier Wochen vor der Mitgliederhauptversammlung einen Antrag auf geheime Wahl stellt, wird die Wahl geheim abgehalten. Der Antrag muss schriftlich bei der Vorstandschaft eingereicht werden.
Gewählt ist, wer die höchste Stimmzahl erhält.
Die Vorstandschaft wird jeweils auf 2 Jahre gewählt, wobei im Gründungsjahr der stellvertretende
Vorsitzende, der Schriftführer und der Organisator lediglich auf 1 Jahr gewählt werden. Wiederwahl ist
ohne Einschränkung zulässig. Zur Sicherung der Organisation der Jahrgangsfeste werden die drei bzw.
zwei Jahre vor dem jeweiligen Jahrgangsfest gewählten Mitglieder der Vorstandschaft auf
4 Jahre gewählt. Anschließend tritt der oben aufgeführte Turnus wieder in Kraft.
Die Vorstandschaft hat die Geschäfte zu führen und das Vermögen zu verwalten.
Der Vorsitzende ruft die Organsitzungen ein. Er hat eine Vorstandssitzung einzuberufen, wenn dies
mindestens 4 Mitglieder der Vorstandschaft beantragen. Die Vorstandschaft kann in besonderen Fällen
weitere Mitglieder zu Organsitzungen einladen. Die Vorstandschaft ist mit der Anzahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig.
Bei eventueller Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit sein
Stellvertreter.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus der Vorstandschaft aus, so finden bei der nächsten MHV Neuwahlen
statt, bis dahin ist der Vorsitzende berechtigt für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen ein
Ersatzmitglied zu bestimmen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB durch den Vorsitzenden und seinen
Stellvertreter vertreten. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.

§ 10 Der Kassier
Die Kassengeschäfte werden durch den Kassier erledigt. Er ist berechtigt, eingehende Zahlungen für den
Verein anzunehmen und diese zu quittieren. Er ist ferner berechtigt gegen Belegnachweise Zahlungen für
den Verein zu leisten, sofern diese zur Geschäftsführung notwendig und von der Vorstandschaft
genehmigt sind. Er hat darüber zu wachen, dass Forderungen und Verbindlichkeiten des Vereins
unverzüglich eingeholt bzw. beglichen werden.
Zur Überwachung der Beitragszahlungen ist ein Kassenbuch (welches auch in elektronischer Form
geführt werden kann) anzulegen, das vom Kassier zu führen und zu pflegen ist.
Eine Abhebung bzw. Auszahlung vom Vereinskonto darf nur durch den Kassier erfolgen. Bei
Abwesenheit, Verhinderung und in dringenden Fällen wird er durch den Vorsitzenden oder dessen
Stellvertreter vertreten. Diese dürfen gegen einen entsprechenden Nachweis Abhebungen bzw.
Auszahlungen bis zu 150 Euro tätigen.
Der Kassier haftet gegenüber dem Verein im Rahmen seiner Geschäftsführung bei grober Fahrlässigkeit
und bei Vorsatz. Er haftet nicht bei ordnungsgemäßer Ausführung der Organbeschlüsse. Er hat jährlich
zum Ende des Geschäftsjahres einen Kassenabschluss zu tätigen und einen Rechenschaftsbericht zu
fertigen, der auf der nächsten MHV verlesen wird. Der Kassier ist von der MHV jährlich zu entlasten.

§ 11 Die Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer haben jährlich eine ordentliche Kassenprüfung durchzuführen und hierüber einen
Bericht abzugeben, der bei der MHV zu verlesen ist. Die ordentliche Kassenprüfung ist mindestens 2
Wochen vorher dem Kassier anzumelden. Die beiden Kassenprüfer werden von der MHV auf 24 Monate
gewählt. Sie dürfen nicht der Vorstandschaft angehören. Wiederwahl ist möglich.

§ 12 Der Schriftführer
Der Schriftführer hat über die Sitzungen der Organe immer Niederschriften anzufertigen, die den
wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtlicher Beschlüsse enthalten müssen. Der Vorsitzende hat,
falls das Protokoll aus seiner Sicht Unrichtigkeiten enthält und diese nicht im Einvernehmen mit dem
Schriftführer ausgeräumt werden können, dem Protokoll einen entsprechenden Vermerk hinzuzufügen.
Ferner muss das Vereinsgeschehen und die Vereinsentwicklung vom Schriftführer niedergeschrieben
werden. Kosten, welche dem Schriftführer entstehen, werden gegen Nachweis aus der Vereinskasse
zurückerstattet. Die Protokolle stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

§13 Satzungsänderung
Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer MHV.

§ 14 Vereinsauflösung und Satzungsänderung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der MHV. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von
2/3 aller Mitglieder des Vereins. Die Liquidation erfolgt durch den Vorsitzenden. Sollte bei der MHV nicht
die ausreichende Anzahl von Mitgliedern anwesend sein, genügt bei der nächsten MHV, die innerhalb
von 4 Wochen nach der besagten MHV mit dem TOP (Tagesordnungspunkt) „Auflösung“ stattfinden
muss, eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Das Vereinsvermögen wird an eine örtliche gemeinnützige Einrichtung gespendet.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt am 04.05.2018 in Kraft.

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